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Landesarbeitsgericht Köln, 4 (3) Ta 468/04

Datum:
23.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 (3) Ta 468/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1223.4.3TA468.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5668/03
Schlagworte:
Streitwert, Eingruppierungsklage
Normen:
§ 42 Abs. 4 S. 2 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einer Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst ist von dem nach der dreifachen Jahresdifferenz berechneten Streitwert ein Abschlag von 20 % wegen der Erhebung einer Feststellungsklage nicht vorzunehmen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2004 - 10 Ca 5668/03 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 9.497,56 EUR festgesetzt.

 
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