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Landesarbeitsgericht Köln, 4 (13) Ta 440/03

Datum:
05.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 (13) Ta 440/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0305.4.13TA440.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3928/03
Schlagworte:
Nachträgliche Klagezulassung
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Verschulden eines Dritten, der nicht Proßesbevollmächtigter ist, ist der Partei als solcher nicht zuzurechnen. Eignes Verschulden der Partei kann aber als Auswahl-, Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden in Betracht kommen, wenn die Partei einen Dritten mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.11.2003 - 1 Ca 3928/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 
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