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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 406/04

Datum:
23.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 406/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1223.4TA406.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 580/04
Schlagworte:
Bestimmtheit eines Titels, hier: Vergleich
Normen:
§ 794 I Nr. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu – bei einem Urteil – auch die Urteilsgründe, nicht aber die darin in Bezug genommenen Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (demso LAG Baden Württemberg 08.05.2000 – 5 Sa 14/00 -).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2004 – 19 Ca 580/04 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 
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