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Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBV 50/04

Datum:
26.11.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBV 50/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1126.4TABV50.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 BV 302/03
Schlagworte:
Mitbestimmung, Eingruppierung
Normen:
§ 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird in einem Überleitungstarifvertrag zu einem Haus-Entgelttarifvertrag, der das Eingruppierungssystem neu ordnet, die neue Eingruppierung für jede einzelne Stelle des Arbeitgebers genau festgelegt, so kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht geltend machen, die in dem Überleitungstarifvertrag getroffene Festlegung entspreche nicht den neuen Eingruppierungsmerkmalen. Die Tarifparteien sind nicht verpflichtet, dem Betriebsrat insoweit einen Beurteilungsspielraum zu belassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2004 - 7 BV 302/04 -

wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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