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Soll nach der Versorgungszusage eine Sozialversicherungsrente auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden, so gilt dieses auch für eine kapitalisierte Auszahlung der sozialversicherungsrechtlichen Rente.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.1.2004 - 1 Ca 8667/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus betrieblicher Altersversorgung und insbesondere darüber, ob eine Rente der Berufsgenossenschaft auch insoweit anzurechnen ist, als sie von dieser kapitalisiert wurde.
3Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
5Gegen dieses ihr am 11.02.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 02.04.2004 begründet.
6Sie meint, die Klausel im Leistungsplan sei so auszulegen, dass der kapitalisierte Teil der berufsgenossenschaftlichen Rente nicht zu berücksichtigen sei. Dass es sich um eine Sozialversicherungsrente im Sinne des Leistungsplanes handele und dass in Leistungsplänen vereinbart werden könne, dass derartige Renten mit der für berufsgenossenschaftliche Renten allgemeinen Einschränkung anrechenbar sein, werde nicht in Abrede gestellt. Nach Auffassung der Klägerin geht es aber nicht um eine im Rentenbescheid festgesetzte Rente. Die kapitalisierte Rente tauche nämlich im Rentenbescheid überhaupt nicht auf. Die Rente sei nämlich eine fortlaufende Zahlung, die in dem Zeitpunkt ende, der im Rentenbescheid festgelegt werde oder mit dem Versterben des Berechtigten. Die kapitalisierte Rente sei dagegen eine Einmalzahlung, mithin im Gegensatz zur Rente keine fortlaufende Zahlung. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich im Leistungsplan um eine unklare Regelung. Für sie gelte das Recht der allgemeinen Vertragsbedingungen, das seit 2002 auf das Arbeitsrecht ausgedehnt sei. Wenn eine kapitalisierte Rente im dem Rentenbescheid nicht auftauche, könne sie folglich nicht angerechnet werden.
7Die Klägerin beantragt,
8das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2004 - 1 Ca 8667/03 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf Blatt 190 - 193 d. A. Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Gemäß § 8 Abs. 1 des Leistungsplanes wird "grundsätzlich ... die Sozialversicherungsrente mit der im Rentenbescheid festgesetzten Höhe angerechnet".
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
20R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
21Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
22(Dr. Backhaus) (Hartwig) (Bürvenich)