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1. Eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in 4 Wochen nach Ablehnung vorschreibt, ist unwirksam.
2. Eine geltungsanhaltende Reduktion von Ausschlussklauseln kann nicht stattfinden.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2003 - 12 Ca 9217/03 -
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Die Klägerin war seit dem 04.01.2002 als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Der unter dem 04.01.2002 unterzeichnete 10-seitige Anstellungsvertrag (Blatt 35 - 44 d. A.) enthält in § 10 folgende Regelung:
4§ 10
5Ausschlussfrist
6Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen.
7Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug 2.045,17 EUR.
8Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos mit Schreiben vom 17.04.2003. Unter dem 06.06.2002 erklärte er wegen arglistiger Täuschung eine Anfechtung rückwirkend zum 09.04.2002.
9In dem über die Wirksamkeit dieser beiden Beendigungsakte geführten Rechtsstreit (2 Ca 4334/02 Arbeitsgericht Köln / 6 Sa 1306/02 Landesarbeitsgericht Köln) wurde mit am 20.03.2003 verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts entschieden, dass weder durch die Anfechtung noch durch die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden sei, vielmehr erst auf Grund einer ordentlichen Kündigung vom 15.04.2002 zum 30.04.2002.
10Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 18.04.2002 eine Abrechnung für den Monat April 2002 (Blatt 5 d. A.). Diese weist als "Austritt" den 17.04.2002 aus und verhält sich über ein Bruttobetrag von 545,38 EUR. Für die Zeit vom 18.04.2002 bis zum 30.04.2002 erhielt die Klägerin von der BKK ein Krankengeld in Höhe von 443,43 EUR netto.
11Mit Schreiben vom 14.05.2002, beim Beklagten am 16.05.2002 eingegangen, schrieben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Folgendes (Blatt 25 d. A.):
12Sehr geehrte Kollegen,
13Frau U H , deren rechtliche Interessen bekanntlich von uns wahrgenommen werden, hat uns ihre Gehaltsabrechnung für April 2002 vom 28.04.2002 vorgelegt. Für die Zeit bis zum 17.04.2002 rechnen Sie lediglich ein Bruttogehalt in Höhe von EUR 545,38 ab. Auf der Grundlage eines arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttogehalts von EUR 2.045,17 ist diese Abrechnung schlicht nicht nachvollziehbar.
14Entsprechend Ihrer Gehaltsabrechnung haben Sie die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen.
15Namens und im Auftrag unserer Mandantin haben wir Sie aufzufordern, die Gehaltsabrechnung bis zum 31.05.2002 zu korrigieren und - entsprechend der Korrektur - die Auszahlung der Nettovergütung zu ergänzen.
16Der Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 10. 6. 2002 ab (Bl. 26 f. d.A. )
17Am 08.08.2002 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, die sie so berechnet, dass sie von ihrem Bruttomonatseinkommen von 2.045,17 EUR den für April gezahlten Bruttolohn von 545,38 EUR abzieht und somit ein Bruttorestgehalt von 1.499,79 EUR abzüglich gezahlten Krankengeldes von 443,43 EUR netto begehrt.
18Der Anspruch ist zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach bis auf die Frage des Verfalls aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist unstreitig (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. 8. 2004).
19Die Klägerin hat beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.499,79 EUR brutto abzüglich als Krankengeld gezahlter 443,43 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte beruft sich auf die Ausschlussfrist gemäß § 10 des Anstellungsvertrages.
24Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dabei entschieden, die einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von sechs Wochen zur schriftlichen Geltendmachung und einer weiteren Frist von vier Wochen zur Klage nach Ablehnung sei eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
25Gegen dieses ihm am 19.04.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.02.2004 Berufung eingelegt, am 07.05.2004 erneut Berufung eingelegt und diese am 14.06.2004 begründet.
26Der Beklagte wendet sich mit Rechtsausführungen dagegen, dass das Arbeitsgericht die Ausschlussklausel für unwirksam gehalten hat. Die Ausschlussklausel benachteilige die Klägerin nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen. Sie falle auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB. Vielmehr seien nach § 310 Abs. 4 BGB bei Arbeitsverträgen die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen. Danach unterlägen Klauseln des Arbeitsvertrages einer eingeschränkten Inhaltskontrolle, wobei Ausschlussfristen grundsätzlich zulässig seien, allerdings in der Regel nicht kürzer als drei Monate sein dürften. Das Arbeitsgericht habe aber zu Unrecht nicht bedacht, dass die hier in Frage stehende Klausel der Klägerin insgesamt immerhin eine Frist von zehn Wochen zur gerichtlichen Geltendmachung einräume. Zum anderen sei auch die Anwendbarkeit des Instituts der geltungserhaltenden Reduktion vom Arbeitsgericht übersehen worden. Danach habe das Arbeitsgericht zur Vermeidung einer angemessenen Benachteiligung des Beklagten die Fristen auf die "allgemein anerkannte Länge von drei Monaten" ausdehnen müssen. Hier habe aber die Klägerin die Ansprüche erst nach mehr als einem Jahr nach Ablehnung durch den Beklagten geltend gemacht.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2003 - Az.: 12 Ca 9217/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
29Die Klägerin beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Blatt 114 f. d. A.) Bezug genommen.
32Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.
35Der Anspruch ist nicht verfallen. Die Ausschlussklausel ist - jedenfalls was die zweite Stufe anbelangt - unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.
36I. Die Kammer lässt dahinstehen, ob es sich bei dem Arbeitsvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt oder jedenfalls § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung findet (wobei allerdings festzuhalten ist, dass der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, der Anstellungsvertrag sei als Formularvertrag zu qualifizieren, nie widersprochen hat, ebenso wenig wie er sich je gegen die Anwendbarkeit der § 305 ff BGB gewandt hat, vielmehr auch in seiner Berufungsbegründung gerade von der Geltung des § 307 BGB ausgegangen ist). Denn entweder ergibt sich die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 BGB oder aus § 242 BGB (vgl. dazu auch BAG 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - unter VI 2.). Jedenfalls die zweite Frist benachteiligt die Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen.
37II. Die erste Frist hat die Klägerin eingehalten.
38Die erst Ende April fälligen Ansprüche (§ 3 (a) Abs. 2 des Arbeitsvertrages) wurden mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.05.2002 geltend gemacht. Darin wird moniert, dass in der April-Gehaltsabrechnung lediglich ein Bruttogehalt von 545,38 EUR abgerechnet worden sei und dieses auf der Grundlage des einzelvertraglich vereinbarten Bruttogehalts von 2.045,17 EUR nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte wird aufgefordert, die Gehaltsabrechnung zu korrigieren und entsprechend der Korrektur die Auszahlung der Nettovergütung zu ergänzen. Daraus wird klar, dass die Klägerin die Differenz zwischen den Bruttobeträgen als Gehaltsanspruch reklamiert.
39III. Der Beklagte hat diesen Anspruch mit Schreiben vom 10.06.2002 abgelehnt. Die für den Fall der Ablehnung in § 10 des Arbeitsvertrages ausbedungene Klagefrist von vier Wochen ist unwirksam.
40Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer durch die Kürze der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche unangemessen benachteiligt werde, sei unter anderem zu berücksichtigen, dass den Arbeitnehmer der Beginn des Laufes der Frist nicht unvorbereitet treffe.
42Auch der Gesetzgeber sehe sehr kurze Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten vor. Dazu verweist der 10. Senat auf §§ 4, 7 KSchG, 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG und die Dreiwochenfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines befristeten Vertrages (damals § 1 Abs. 5 BeschFG, heute § 17 TzBfG).
43Dieses liegt zum einen daran, dass sich bei der Aushandlung von Tarifverträgen prinzipiell gleich starke Partner gegenüberstehen, ganz im Gegensatz zum typischen Fall der Aushandlung eines Arbeitsvertrages, und dass deshalb davon auszugehen ist, dass bei tariflichen Regelungen eine isoliert betrachtet für die Arbeitnehmerseite hart wirkende Regelung durch andere tarifliche Vorteile wieder ausgeglichen wird. Tarifverhandlungen sind prinzipiell ein Geben und Nehmen gleich starker Partner. Dementsprechend findet bei Tarifverträgen auch keine Inhalts- oder Billigkeitskontrolle gemäß § 242 BGB statt (BAG 06.11.1996 AP Nr. 1 zu § 10 a AVR Caritasverband).
46Zum anderen indiziert Üblichkeit keine Angemessenheit. Darauf hat Preis (a.a.O.) unter Bezugnahme auf dort zitierte Rechtsprechung des BGH hingewiesen. Dieser Grundsatz prägt aber auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. So hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 29.10.1998 (AP BGB § 611 Berufssport Nr. 14) der Üblichkeit von Befristungsvereinbarungen nur dann Bedeutung zugemessen, wenn sie ihrerseits von einem sachlichen Grund getragen sei. Üblichkeit sei regelmäßig nicht konstitutiv für einen sachlichen Grund, sondern dessen Folge.
47Im Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung wurde diese Ausnahme für das Arbeitsrecht aufgegeben und die Regelverjährung von drei Jahren auch für arbeitsrechtliche Ansprüche § 195 BGB vorgesehen. Damit wurde die vom Gesetzgeber als angemessen beurteilte Verjährungsdauer für Vergütungsansprüche von zwei auf drei Jahre angehoben. Angesichts dieser Entwicklung in der Gesetzgebung und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung erscheint eine nur einmonatige Ausschlussfrist wie im Fall der Entscheidung des 10. Senats oder gar eine nur vierwöchige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung wie im vorliegenden Fall in der Tat "krass unangemessen" (Preis a.a.O.).
50d) Dieses gilt um so mehr, als es sich bei Entgeltansprüchen um solche handelt, die der Existenzsicherung des Arbeitnehmers dienen und für die der Arbeitnehmer in aller Regel durch Arbeit seine Vorleistung erbracht hat.
51IV. Dahinstehen kann danach, ob formularmäßig geregelte Klagefristen nicht auch - wozu die Kammer neigt - gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 BGB verstoßen und daher grundsätzlich unwirksam sind, da sie für die Geltendmachung eine strengere Form als die Schriftform vorsehen (so Däubler NZA 2001, 1336; ; ders. AGB Kontrolle im Arbeitsrecht § 309, Rn. 2; Annuß BB 2002, 463; Hümmerich NZA 2003, 755; Schrader NZA 2003, 350; Nägele/Chwalisz MDR 2002, 1343).
52V. Nach Auffassung der Kammer kommt auch ein geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
56(Dr. Backhaus) (Alsbach) (Petri)