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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1393/03

Datum:
26.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1393/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0326.4SA1393.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 2153/03
Schlagworte:
Bestimmtheit des Titels, Statthafttigkeit von Einwendungen bei der Vollstreckungsgegenklage, Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
§§ 766, 767, 794 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Einwand, der Titel sei zu unbestimmt, ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft.

2. Bei zu unbestimmtem und daher nicht vollstreckbarem Titel ist die Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht mit materiellen Einwendungen zum Inhalt des Titels zulässig.

3. Zu den Anforderungen an der Bestimmtheit des Titels.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Oktober 2003 - 1 Ca 2153/03 - wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckungsgegenklage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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