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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 430/03

Datum:
09.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 430/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0209.3TA430.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 11076/03
Schlagworte:
Nachträgliche Zulassung, Urlaub, Ortsabwesenheit, unentschuldigtes Fehlen
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Sofern ein Arbeitnehmer wegen Ortsabwesenheit gehindert ist von zugegangenen Kündigungsschreiben Kenntnis zu erlangen, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig nachträglich zuzulassen. Urlaub und unentschuldigte Abwesenheit sind dabei grundsätzlich gleich zu behandeln.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2003

- 17 Ca 11076/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.596 EUR festgesetzt.

 
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