Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Sofern ein Arbeitnehmer wegen Ortsabwesenheit gehindert ist von zugegangenen Kündigungsschreiben Kenntnis zu erlangen, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig nachträglich zuzulassen. Urlaub und unentschuldigte Abwesenheit sind dabei grundsätzlich gleich zu behandeln.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2003
- 17 Ca 11076/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.596 EUR festgesetzt.
Gründe
2I. Die Parteien streiten vorab über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
3Der Kläger ist seit dem 02.04.2001 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Busfahrer tätig. Er beantragte für die Zeit vom 15.09.2003 bis 12.10.2003 Erholungsurlaub, der ihm mit Urlaubsschein vom 27.06.2003 genehmigt wurde. Von Mittwoch, dem 13.08.2003 bis Freitag, dem 15.08.2003 war der Kläger arbeitsunfähig. Am 13./14.08.2003 reiste er mit einem Bekannten, der ihm eine Mitfahrgelegenheit angeboten hatte, in die Ukraine, um dort einen vierwöchigen Urlaub zu verbringen. Am 14.09.2003 kam er von dieser Reise zurück. Zwischenzeitlich hatte der Geschäftsführer der Beklagten am Montag, dem 18.08.2003 vergeblich versucht, den Kläger in seiner Wohnung zu erreichen. Weitere Versuche des Betriebsratsvorsitzenden an den Folgetagen blieben gleichermaßen erfolglos. Am 21.08.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger fand das Kündigungsschreiben nach seiner Rückkehr am 14.09.2003 vor und hat am 23.09.2003 durch seinen Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG erhoben.
4Der Kläger macht geltend, er habe irrtümlich für den oben genannten Zeitraum Urlaub beantragt. Richtigerweise habe er für die Zeit vom 15.08.2003 bis 14.09.2003 Urlaub beantragen wollen. Er habe versehentlich den Urlaubszeitraum um einen Monat verschoben.
5Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 25.11.2003 nachträglich zugelassen. Gegen diesen ihr am 01.12.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 15.12.2003 sofortige Beschwerde eingelegt.
6II. Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig.
7In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht nachträglich zugelassen. Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
8Rechtsmittelbelehrung
13Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
14(Dr. Kreitner)