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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 185/04

Datum:
09.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 185/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0609.3TA185.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 11045/02
Schlagworte:
PKH, Untätigkeit, Beschwerdemöglichkeit, Verfahrensverzögerung, Gebot der Rechtsschutzgleichheit
Normen:
§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 114, 115, 572 Abs. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die verfahrenswidrige Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag ist einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen. Dem Antragsteller steht in diesem Fall die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu (hier: unterbliebene PKH - Entscheidung über einen Zeitraum von 17 Monaten nach Antragstellung und mindestens 6 Monaten ab Bewilligungsreife).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab dem 03.12.2003 ratenfrei unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in Höhe von 6714,33 EUR zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 
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