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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 12/03

Datum:
31.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 12/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0331.3TABV12.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 52/02
Schlagworte:
Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht, Listensprung, Wahlgleichheit, Wahlgrundsätze, Verfassungskonforme Auslegung, Aussetzung
Normen:
Art. 38 Abs. 1 GG, § 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO, Art. 100 Abs. 1 GG, § 148 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG gelten auch für Betriebsratswahlen.

2. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG stellt einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG dar.

3. Die gesetzliche Vorgabe des § 15 Abs. 2 BetrVG zur Förderung des Minderheitsgeschlechts ist für sich betrachtet verfassungsgemäß, denn im Wege der Verfassungskonformen Auslegung sind weniger einschneidende Korrekturen als der Listensprung i. S. v. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG möglich (aA LAG Köln, Beschluss vom 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03.

4. Hält das Gericht eine Vorschrift für verfassungsgemäß, muss es sie auch anwenden und kann den Rechtsstreit nicht ohne eingehende eigene Prüfung im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges Normenkontrollverfahren aussetzen

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.12.2002 - 5 BV 52/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das in der Wahlniederschrift

vom 29.05.2002 festgestellte Wahlergebnis der Wahl der

Vertreter der Beamtengruppe für den Betriebsrat bei der

DT, TC, fehlerhaft ist.

Es wird weiter festgestellt, dass an Stelle der Frau S

D (Platz 8 Liste ver.di) Herr W H(Platz 3

Liste DPVKOM) in den Betriebsrat gewählt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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