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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1447/03

Datum:
26.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1447/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0526.3SA1447.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 1879/03
Schlagworte:
Studienbeihilfe, Erstattung, Bindung, Wiedereinstellung, Rückzahlung
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verpflichtet sich der Empfänger einer Studienbeihilfe in der Förderungsvereinbarung nach erfolgreichem Studienabschluss zu einer mehrjährigen Tätigkeit in einem vom Beihilfe Gewährenden zu bestimmenden Werk und erteilt das Beihilfe gewährende Unternehmen gleichzeitig eine vertragliche Wiedereinstellungszusage, so muss es dem Empfänger der Studienbeihilfe einen bestimmten, seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz anbieten. Anderenfalls ist der Förderungsempfänger je nach Lage des Einzelfalls nicht zur Rückzahlung erhaltener Leistungen verpflichtet, wenn er ein anderweitiges Arbeitsverhältnis mit einem dritten Unternehmen eingeht.

 
Tenor:

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Aachen vom 21.08.2003 - 7 Ca 1879/03 -

teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die

Klägerin 2.046,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

zinssatz seit dem 10.04.2003 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 %

und der Beklagte zu 8 %.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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