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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1392/03

Datum:
18.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1392/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0218.3SA1392.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 8912/03
Schlagworte:
Auszubildender, Kündigung, Schriftform
Normen:
§ 15 Abs. 3 BBiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die bloße Bezugnahme im Kündigungsschreiben auf eine im Ausbildungsvertrag benannte Pflicht des Auszubildenden (hier: Pflicht zu unverzüglicher Benachrichtigung bei Fernbleiben von der Praxisausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie Pflicht zur Übersendung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am darauffolgenden Arbeitstag bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen) genügt nicht dem Formerfordernis des § 15 Abs. 3 BBiG.

Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines konkreten Kündigungsrelevanten Fehlverhaltens des Auszubildenden unter kurzer, aber nachvollziehbarer Angabe des tatsächlichen Kündigungssachverhalts.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2003 - 15 Ca 8912/03 -

wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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