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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1288/03

Datum:
17.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1288/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0317.3SA1288.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 12087/02
Schlagworte:
Anspruchsübergang, Ausschlussfrist, Verfallklausel, Anerkenntnis, Insolvenzgeldbescheinigung
Normen:
§ 314 SGB III, § 404 Abs. 2 Nr. 22 SGB III, §§ 404, 412 BGB, § 24 MTV Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Tarifliche Ausschlussfristen gelten auch für den Rechtsnachfolger, auf den ein Anspruch kraft Gesetz übergegangen ist (hier: Bundesagentur für Arbeit).

2. Ob einer Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 SGB III grundsätzlich Anerkenntnischarakter zukommt, bleibt unentschieden. Die von einem Betreuer ausgefüllte Bescheinigung ist jedenfalls kein Anerkenntnis, wenn er darauf hinweist, dass er die Bescheinigung ausschließlich nach Angaben dritter Personen erstellt und er selbst Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat.

3. Ansprüche, die bereits tariflich verfallen sind, werden durch eine später ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung nicht neu begründet.

 
Tenor:

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2003 - 14 Ca

12087/02 - teilweise abgeändert und die Klage

insgesamt abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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