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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (9) Sa 161/04

Datum:
21.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 (9) Sa 161/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0621.2.9SA161.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 13330/02
Schlagworte:
Leistungszulage, Entzug, Widerruf, Paritätische Kommission, Tarifauslegung, Befristung einer Arbeitsbedingung
Normen:
§ 4 Abs. 4 BZT-G/NRW zu § 20 BMTG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Leistungszulage nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW ist stets auf ein Jahr befristet und entfällt nach Zeitablauf. Dies ergibt die Tarifauslegung. Das Zulagevolumen ist jedes Jahr neu unter Beteiligung und auf Vorschlag der paritätischen Kommission zu verteilen. Die Befristung umgeht den Änderungskündigungsschutz nicht, da sie mit Sachgrund erfolgt. Allein die jährliche Neuverteilung ist geeignet, gleiche Zugangsmöglichkeit und gleichen Bewertungsmaßstab für alle Arbeiter zu gewährleisten.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2004 - 3 Ca 13330/02 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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