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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (7) Ta 232/04

Datum:
01.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (7) Ta 232/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0901.2.7TA232.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 7489/02
Schlagworte:
Kostenerstattung, Unterbevollmächtigter, Berufungsrücknahme, hypothetische Reisekosten
Normen:
§ 91 ZPO, § 53 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten günstiger als die hypothetischen Reisekosten zum auswärtigen Termin, so sind die Gebühren des Unterbevollmächtigten jedenfalls bei erst kurz vor dem Termin erfolgter Berufungsrücknahme erstattungsfähig, obwohl Reisekosten nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Wahl eines am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten eine Informationsreise der Partei notwenig geworden wäre und diese ebenfalls höhere Kosten verursacht hätte, als die Beauftragung des Unterbevollmächtigten.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers vom 17.06.2004 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2004 wie folgt abgeändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten im Berufungsverfahren 2 Sa 871/03 Landesarbeitsge-richt Köln werden auf 1.117,23 EUR festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2004.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 
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