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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (13) TaBV 65/03

Datum:
09.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (13) TaBV 65/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0209.2.13TABV65.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 BV 25/03
Schlagworte:
Sachmittel, Betriebsrat, Amtsleitung, Telefon
Normen:
§ 40 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die besonderen betrieblichen Verhältnisse können es erforderlich machen, dass für einen 5köpfigen Betriebsrat 4 Amtsleitungen freigeschaltet werden. Solche besonderen Verhältnisse sind gegeben, wenn der Betriebsrat für 21 Filialen im Umkreis von 70 km

zuständig ist und in diesen Filialen eine große Zahl von Teilzeitarbeitnehmern bzw. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht parallel zur Arbeitszeit der in anderen Filialen tätigen Betriebsratsmitglieder liegt, eingesetzt werden. Hierdurch steigt das Bedürfnis, das Betriebsratsmitglied des persönlichen Vertrauens auch von außerhalb erreichen zu können.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2003 - 3 BV 25/03 -

wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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