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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (12) Ta 213/03

Datum:
08.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (12) Ta 213/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0308.2.12TA213.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 198/03
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Erfolgsaussicht, Beurteilungszeitpunkt
Normen:
§ 127 ZPO, 124 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hinsichtlich der Erfolgsaussicht einer Klage ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die erforderlichen Unterlagen erstmals vollständig und prüffähig vorlagen. Entscheidet das Gericht zu diesem Zeitpunkt nicht, können nachträgliche Veränderungen für die Erfolgsaussichten nur i. R. d. § 124 ZPO berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.2003 - Az.: 2 Ca 198/03 - wird der angegriffene Beschluss wie folgt abgeändert: Dem Kläger wird Rechtsanwältin K mit Wirkung vom 27.02.2003 gemäß § 11 a ArbGG beigeordnet hinsichtlich eines Streitwerts von 4.120,98 EUR brutto für den Antrag zu 1) und weiterer 196,58 EUR für den Antrag zu 2). Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger mit 60,00 EUR monatlich zu den Prozesskosten beizutragen hat, da sich dies aus seiner persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt.

 
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