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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (12) Sa 459/03

Datum:
17.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 (12) Sa 459/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0517.2.12SA459.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 11/02
Schlagworte:
Vergleichsanfechtung, unverzüglich, Täuschung, Dritter, Prozessbevollmächtigter, Hinterbliebenenversorgung
Normen:
§ 119 BGB, 123 BGB, § 166 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Anfechtung eines Prozessvergleichs hat gegenüber dem Vertragspartner, also der gegnerischen Partei, zu erfolgen. Eine Anfechtungserklärung, die an das Gericht gerichtet ist und erst durch dieses an den Prozessgegner weitergeleitet wird, ist nicht unverzüglich, da der Anfechtende durch unmittelbare Zustellung einen schnelleren Zugangsweg hätte wählen können. Für das Vorliegen eines Irrtums oder einer Täuschung kommt es im Anwaltsprozess auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beim Prozessbevollmächtigten an. Das Äußern einer Rechtsmeinung durch das Gericht, insbesondere der Hinweis auf das voraussichtliche Prozessergebnis, erfüllt den Tatbestand des § 123 BGB nicht, da das Gericht immer Dritter ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch

den Vergleich vom 14.04.2003 erledigt ist.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechts-

streits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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