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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (10) Sa 982/03

Datum:
09.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 (10) Sa 982/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0209.2.10SA982.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 2028/03
Schlagworte:
Betrieb, Unternehmen
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag betriebsübergreifend versetzbar, so ist für die Beurteilung, ob die Sozialauswahl zutreffend erfolgt ist nicht auf die zufällige Personalstruktur des letzten Arbeitsplatzes abzustellen, sondern alle Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit im Unternehmen in die Sozialauswahl einzubeziehen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Aachen vom 06.08.2003 - 2 Ca

2028/03 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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