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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 237/04

Datum:
28.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 237/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0728.2TA237.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 7126/03
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Abfindung, Leistungsfähigkeit
Normen:
§ 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Abfindungen, die dem Prozesskostenhilfeberechtigten nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugeflossen sind, sind bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, soweit sie den Schonbetrag aus § 88 BSHG überschreiten. Die Neuaufnahme von Darlehen nach Prozesskostenhilfegewährung und deren angebliche Rückzahlung stellen keine besondere Notlage dar, die es gerechtfertigte erscheinen lassen könnte, vom Einsatz der Abfindung zur Tilgung der Kosten abzusehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den prozesskostenhilfeändernden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2004 - 14 Ca 7126/03 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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