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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 219/04

Datum:
30.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 219/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0730.2TA219.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1210/04
Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit, Gerichtsbarkeit, Niederlassung, sic-non-Fall
Normen:
Art. 5, Art. 21 EuGVVO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es besteht keine logische Reihenfolge, ob zunächst die zuständige Gerichtsbarkeit oder zunächst die internationale Zuständigkeit zu prüfen ist. Gibt es keinen internationalen Gerichtsstand in Deutschland, kann auch keine Gerichtsbarkeit zuständig sein. Dies festzustellen muss aber irgendeinem Gericht in Deutschland möglich sein. Hierzu kann sich ein Arbeitsgericht zunächst auf Grund der sic-non-Rechtsprechung für zuständig erklären. Die internationale Zuständigkeit kann aber nicht in den sic-non-Fällen dahingestellt bleiben, sondern die Arbeitnehmereigenschaft ist positiv festzustellen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.06.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2004 wird zurückgewiesen.

 
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