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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 194/04

Datum:
24.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 194/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0524.2TA194.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1215/04
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, originärer Beschäftigungsanspruch
Normen:
§ 10 Abs. 3 BRAGO, § 12 Abs. 7 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem gerade der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten streitig ist, ist die Berücksichtigung von 2 Bruttomonatsvergütungen als Streitwert angemessen. Da eine Kündigungsschutzklage nicht anhängig ist, ist der Gedanke der Streitwertbegrenzung aus § 12 Abs. 7 ArbGG nicht vorrangig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2004 - 17 Ca 1215/04 - abgeändert.

Der Gegenstandswert wird auf 6.073,32 EUR festgesetzt.

 
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