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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 184/04

Datum:
27.08.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 184/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0827.2TA184.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 3259/01
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Instanzende, Verjährung, Frist
Normen:
§§ 120 Abs. 4 ZPO, 211 BGB a. F., 204 BGB n. F.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verspricht eine Partei die unverzügliche Nachreichung von Unterlagen zum PKH-Antrag und wird im Anschluss hieran ein Vergleich protokolliert, so ist eine angemessene Frist eingeräumt, die nicht von der Herbeiführung der Rechtskraft des Vergleichs durch den Gegner abhängt. Wird der rechtzeitig ergänzte Antrag durch das Gericht erstmals nach fast 3 Jahren beschieden und weigert sich die Partei nunmehr, aktuelle Unterlagen vorzulegen, da die Anwaltsforderung verjährt ist, so ist die Partei durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht beschwert. Das Verhalten kann gegebenenfalls auch als Antragsrücknahme ausgelegt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.04.2004 - 7 Ca 3259/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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