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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 104/04

Datum:
25.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 104/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0325.2TA104.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 4128/02
Schlagworte:
Vergleichsgebühr, Einwendung, Gebührenrecht
Normen:
§ 19 BRAGO, § 23 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Um einen Vergleich handelt es sich auch, wenn das Nachgeben des Gegners nur im Verzicht auf ein Anerkenntnisurteil liegt oder sich nur in einer Kostenübernahme bezüglich der Gerichtskosten zeigt. Wendet sich eine Partei gegen die Festsetzung der Vergleichsgebühr mit der Begründung, es stelle kein Nachgeben da, wenn ein Kostenvorteil von 11,25 EUR durch eine Vergleichgebühr i.H.v. 412 EUR erkauft werde, macht sie in Wahrheit eine Einwendung außerhalb des Gebührenrechts, nämlich den Einwand fehlerhafter Beratung geltend.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.01.2004 - 1 Ca 4128/02 h - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 412,00 EUR

 
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