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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 1/04

Datum:
06.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 1/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0906.2TABV1.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 58/03
Schlagworte:
Mitbestimmung, Verteilung, Beförderungsstellen, Postbeamte, Entgeltstruktur
Normen:
§ 24 PostPersRG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 95 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Verteilung von Planstellen auf die einzelnen Betriebe der Post AG, die zur Beförderung von Beamten zur Verfügung gestellt werden, ist nicht mitbestimmt. Auch wenn die Arbeitgeberin die Zuweisung der Planstellen an die Betriebe nach von ihr aufgestellten Kriterien vornimmt, handelt es sich nicht um von ihr geschaffene Entgeltstrukturen, sondern um Vorgaben hinsichtlich der nicht mitbestimmten Personalstruktur.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.09.2003 - 5 BV 58/03 -

abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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