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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 491/04

Datum:
22.11.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 491/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1122.2SA491.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 8282/02
Schlagworte:
Arbeitnehmerhaftung, Feststellungsklage
Normen:
§ 254 BGB analog
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer Haftungsfeststellungsklage, soweit die Haftungsregeln der Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden. Denn nach der BAG-Rechtsprechung muss sich das Verschulden auch auf den konkreten Schadenseintritt erstrecken. Dieses Verschulden ist für den Umfang der Haftungserleichterungen maßgeblich. Handelt ein Arbeitnehmer mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands, trägt dieser die Verantwortung für die dem Geschäft innewohnenden Risiken. Fehler des Vorstands muss der Arbeitgeber sich zurechnen lassen. Sie entlasten Arbeitnehmer.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2003 - 6 Ca 8282/02 - abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 erster Alternative (Schaden, der aus Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N H GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung , H und mit der P P GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung , H unter Einschluss des Treuhänders M T mbH entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten zum Kreditvertrag beruht) abgewiesen.

Die Verteilung der Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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