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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 79/04

Datum:
19.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 79/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0519.10TA79.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 BV 99/02
Schlagworte:
Streitwert, Beschlussverfahren, Wahlanfechtung
Normen:
§§ 8 II BRAGO, 9, 19 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Wertfestsetzung im Wahlanfechtungsverfahren kann als Ausgangswert bei einem einköpfigen Betriebsrat von Hilfswert (4.000 EUR) ausgegangen werden, der bei mehrköpfigen Betriebsräten für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert, das heißt um 2.000 EUR zu erhöhen ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten D& Kollegen wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2003 - 3 BV 99/02 - abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 5/6 auferlegt.

Beschwerdewert: 800,00 EUR

 
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