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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 6/04

Datum:
03.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 6/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0303.10TA6.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3501/03
Schlagworte:
Herausgabevollstreckung bei Arbeitspapieren
Normen:
3. Die Herausgabevollstreckung bei Arbeitspapieren erfolgt nach § 883 ZPO, nicht nach § 888 ZPO. 4. Die Herausgabepflicht ist in der Regel eine Holschuld.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Herausgabevollstreckung bei Arbeitspapieren erfolgt nach § 883 ZPO, nicht nach § 888 ZPO.

2. Die Herausgabepflicht ist in der Regel eine Holschuld.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2003 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 02.01.2004 - 2 Ca 3501/03 - aufgehoben.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 250,00 EUR

 
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