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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 383/04

Datum:
02.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 383/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1202.10TA383.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 (5) Ga 168/04
Schlagworte:
Nebentätigkeitsgenehmigung, einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund
Normen:
Art. 2, 12 GG, §§ 611 BGB, 62 II ArbGG, 935 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das anerkannte Recht eines Arbeitgebers, die Aufnahme einer sogenannten Nebentätigkeit von seiner Zustimmung abhängig zu machen, dient ausschließlich dazu, ihm die Möglichkeit zu geben zu überprüfen, ob ausnahmsweise vorrangige berechtigte Interesse des Arbeitgebers der Aufnahme der beabsichtigten Nebentätigkeit entgegenstehen.

2. Ist letzteres nicht der Fall, folgt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung unmittelbar aus Art. 12 I i.V.m. Art. 2 I GG. Keinesfalls steht die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung im Ermessen des Arbeitgebers.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2004 in Sachen 8 (5) Ga

168/04 abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller für

die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Haupt-

sache eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen mit dem

Inhalt, dass der Antragsteller außerhalb der für ihn bei der

Antragsgegnerin maßgeblichen Arbeitszeit wöchentlich drei

Stunden mit wechselnden Tätigkeitszeiten einer Nebentätig-

keit als Finanzdienstleistungsmakler nachgehen kann.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin

auferlegt.

 
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