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Landesarbeitsgericht Köln, 10 TaBV 74/03

Datum:
18.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 74/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0318.10TABV74.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 BV 8/03
Schlagworte:
Auszubildende, Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit
Normen:
§ 78 a IV 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Abschluss der Berufsausbildung wegen des Fehlens eines freien Arbeitplatzes (§ 78 a IV 1 BetrVG) ist grundsätzlich auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb und nicht auch in anderen Betrieben des Unternehmens abzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.08.2003

- 4 BV 8/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 
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