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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 99/03

Datum:
04.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 99/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0304.10SA99.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 6821/02
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung, Dissens, faktisches Arbeitsverhältnis
Normen:
§§ 1 KSchG, 625 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB, sondern nur ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber nach Kündigung aller Arbeitnehmer wegen beabsichtigter Betriebsstillegung einigen Arbeitnehmern eine nur vorrübergehende Weiterbeschäftigung über den Kündigungstermin hinaus anbietet und tatsächlich beschäftigt, ohne dass eine Einigung über die nur befristete Weiterbeschäftigung erzielt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 15 Ca 6821/02 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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