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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 916/02

Datum:
25.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 916/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0325.10SA916.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 3198/01
Schlagworte:
Tarifliche Entgeldsicherung, Arbeitsplatzwechsel
Normen:
§§ 18 MTV Metall, 162, 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 18 MTV Metall NRW setzt für die Entgeltsicherung grundsätzlich einen Arbeitsplatzwechsel voraus.

2. Wird ein möglicher den Entgeltsicherungsanspruch auslösender Arbeitsplatzwechsel vom Arbeitgeber trotz Aufforderung unterlassen und der Arbeitnehmer weiter mit betriebsärztlicherseits verbotener Akkordarbeit beschäftigt, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den fehlenden Arbeitsplatzwechsel berufen.

3. Bei der Besetzung "leidensgerechter" Arbeitsplätze (hier: im Zeitlohnbereich) hat der Arbeitgeber eine soziale Auswahl zu treffen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 02.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 3198/01 - im Zahlungsausspruch und den Kosten abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verdienstausgleich für die Zeit vom 01.04.2001 bis 31.03.2002 in Höhe von 853,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins

aus 132,85 EUR seit dem 01.07.2001,

aus 42,43 EUR seit dem 01.10.2001,

aus 182,96 EUR seit dem 01.01.2002 und

aus 494,77 EUR seit dem 01.04.2002

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu

57,5 %, der Beklagten zu 42,5 % auferlegt.

2. Die Revision wird zugelassen.

 
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