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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 903/02

Datum:
18.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 903/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0318.10SA903.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1190/02
Schlagworte:
Allgemeine Feststellungsklage, Streitgegenstand, doppelte Rechtshängigkeit, erneute Betriebsratsanhörung bei unverändertem Kündigungs- Sachverhalt
Normen:
§§ 256 ZPO, 4 KSchG, 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Frage, ob der neben einer Kündigungsschutzklage gestellte allgemeine Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) alle bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung 1. Instanz objektiv bestehenden Beendigungstatbestände (hier: weitere Kündigung) auch dann erfaßt, wenn sie auf Frage des Gerichts nicht in das Verfahren eingeführt worden sind.

2. Zum Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit, wenn der Arbeitnehmer gegen die weitere Kündigung beim Arbeitsgericht gesondert Kündigungsschutzklage einreicht, gegen die als unzulässig abgewiesene allgemeine Feststellungsklage Berufung einlegt und später auf die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG "umsteigt".

3. Nach Zugang einer unwirksamen Kündigung ist vor einer erneuten Kündigung eine nochmalige Betriebsratsanhörung auch bei unverändertem Kündigungssachverhalt erforderlich.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.06.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

- 4 Ca 1190/02 G - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 18.03.2002 nicht beendet worden ist.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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