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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 1228/02

Datum:
01.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1228/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0401.10SA1228.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 10603/01
Schlagworte:
Betriebsübergang, Tarifvertrag, kongruente Tarifgebundenheit, ver.di, Regelungsidentität
Normen:
§§ 613 a I 2, 3 BGB, 3 I, III TVG, 95 Satzung ver.di,
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verschmelzung tarifschließender Gewerkschaften zu ver.di am 1.7.2001 und kongruente Tarifgebundenheit.

2. Der Ablösung des Veräußerer TV durch den Erwerber TV nach § 613 a I 3 BGB steht § 95 der ver.di - Satzung nicht entgegen.

3. Die Ablösung setzt keine beiderseitige kongruente Tarifgebundenheit bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraus.

4. Die Verdrängungswirkung des § 613 a I 3 BGB setzt keine punktgenaue Deckungsgleichheit von Einzelregelungen im alten und neuen TV voraus. Zum Begriff der sog. Regelungsidentität.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.10.2002

verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 1 Ca 10603/01 -

teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der

Parteien die tariflichen Regelungen zur Abwendung

sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen

(Rationalisierungsschutzvertrag) der Druckindustrie vom

06.07.1984 Anwendung finden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden

dem Kläger zu 83 %, der Beklagten zu 17 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu

88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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