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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 209/03

Datum:
18.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 209/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0918.8TA209.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 6288/02
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Bezieher von Sozialhilfe
Normen:
§§ 114 ff., 118 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wer Sozialhilfe bezieht erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtungen. Sonstige unvollständige Angaben vermögen in derartigen Fällen Auflagen i.S.d. § 118 Abs. 2 S. 1 und 2 nicht zu rechtfertigen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom

10.04.2003 - 2 Ca 6288/02 - wird abgeändert:

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsan-

walt S Prozesskostenhilfe beginnend mit

dem 12.02.2002 bewilligt.

Ratenzahlungen werden im Hinblick auf die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

des Klägers nicht angeordnet.

 
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