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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 140/03

Datum:
03.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 140/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0603.8TA140.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 12181/01
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Glaubhaftmachung, tatsächliche Angaben
Normen:
§§ 115, 118, 127, 569 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Werden entgegen einer Auflage nach § 118 Abs. 2 S. 4 auch im Beschwerdeverfahren unsubstantiierte Angaben ohne Glaubhaftmachung nicht weiter erläutert, belegt und glaubhaft gemacht, so ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, der diese Angaben bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.03.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2003 - 11 Ca 12181/01 - wird zurückgewiesen.

 
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