Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Urlaubsanspruch ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts zu verändern (ständige Rechtsprechung BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97 - DB 1999, 994; vom 19.04.1994 BB 1994, 1569).
2. Bei Urlaubsgewährung durch den Insolvenzverwalter liegt daher eine Inanspruchnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 3) der Gegenleistung des Arbeitsvertrages, der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, durch den Insolvenzverwalter nicht vor. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist somit nicht eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 sondern lediglich eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
3. Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten i. S. d. §§ 55 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 1 Ca 4080/02 -
vom 08.05.2003 - wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2(gem. § 69 ArbGG)
3Gegenstand des Rechtsstreits sind vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Urlaubsentgelt für den Zeitraum 17. bis 31.05.1999.
4Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin, der Firma D G bis einschließlich Mai 1999 beschäftigt.
5Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 31.03.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.
6Der Kläger wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Beklagten beschäftigt, der dem Kläg er sodann für die Zeit vom 17. bis 31.05.1999 Erholungsurlaub gewehrte.
7Am 17.05.1999 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit an.
8Für den Urlaubszeitraum macht der Kläger gegen den Beklagten das Urlaubsentgelt in rechnerisch unstreitiger Höhe von 807,20 EUR brutto geltend.
9Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag entsprechend den Beklagten zur Zahlung verurteilt und an genommen, der geltend gemachte Anspruch unterfalle § 209 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 InsO, so dass das Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO der Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht entgegenstehe.
10Ergänzend wird auf die Begründung des Urteils erster Instanz Blatt 43 d. A. Bezug genommen.
11Gegen dieses dem Beklagten am 31.07.2003 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich dessen B erufung vom 31.07.2003, die gleichzeitig unter dem 31.07.2003 begründet worden ist.
12Die Berufung macht geltend, dass das Arbeitsgericht verkenne, dass § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO an d ie tatsächliche Inanspruchnahme der Gegenleistung, also der Arbeitskraft, anknüpfe. Bei der Gewährung von Erho lungsurlaub handele es sich demgegenüber gerade nicht um eine "tatsächliche Inanspruchnahme" der Arbeitskraft. Vielmehr sei der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ein Freistellungsanspruch, der die Pflicht des Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht berühre. Habe der Beklagte also den Kläger durch Urlaubsgewährung von d er Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt, so habe der Beklagte gleichzeitig die Gegenleistung des Klägers g erade nicht in Anspruch genommen. Daraus leite ab, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt § 209 Abs. 1 Nr. 3 unt erfalle, so dass das aus § 210 InsO resultierende Vollstreckungsverbot nach angezeigter Masse- unzulänglichkei t der Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs entgegenstehe. Die Klage erweise sich als unzulässig.
13Der Beklagte beantragt,
14das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.05.2003 - 1 Ca 4080/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
17Der Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und vertritt die Rechtsauffassung des erstins tanzlichen Urteils, dass es sich bei dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt um sog. Neumasseverbindlichke iten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 InsO handele.
18Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie di e gewechselten Schriftsätze beider Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I. Die Berufung ist zulässig.
21Der Beklagte hat gegen das ihm am 31.07.2003 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend mi t der am 31.07.2003 eingelegten und begründeten Berufung Rechtsmittel eingelegt.
22Die Berufungsbegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erfüllt damit die formalen Voraussetzungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.
23II. Die Berufung ist begründet.
24Die Klage ist unzulässig.
25Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 55 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr . 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
26Nach § 210 InsO ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, di e Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne der §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulä ssig.
27Die eingeklagte Forderung des Klägers auf Urlaubsabgeltung ist eine Masseverbindlichkeit im Si nne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
28Die Voraussetzungen des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO sind nämlich bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentgelt nicht anzunehmen, da für die Urlaubsdauer des Arbeitsverhältnisses nicht von der Inanspruchnahme der Gegenleistung eines Arbeitnehmers des Arbeitsvertrages durch den Insolvenzverwalter ausgeg angen werden kann.
29Wie der Begriff der "Inanspruchnahme" i.S.d § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu verstehen ist, ist umst ritten. Teilweise wird dafür eine auf Erfüllungsverlangen gerichtete Willensbetätigung des Insolvenzverwalters vorausgesetzt (Marotzke, gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Auflage, Rn. 14.49 f.; Spliedt ZIB 2001, 1941, 1946; Mayer GZWIR 2001, 309, 212 f.). Demgegenüber wird andererseits angenommen, dass schon das b loße Erlangen der Gegenleistung ausreiche (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 30; zu § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO auch LG Essen NZI 2001, 217) zum Teil allerdings mit der Einschränkung, dass etwa bei einer Mietsache der Inso lvenzverwalter die Mietsache tatsächlich nutze bzw. die Nutzung nicht aufgebe (Frankfurter Kommentar zur InsO/ Schuhmacher, 3. Auflage, § 55 Rn. 35 und Frankfurter Kommentar zur InsO/Kießner § 209 Rn. 34; Kübler/Prütting/ Pape, InsO § 55 Rn. 69).
30Die amtliche Begründung der Bundesregierung (zu § 321 Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs einer InsO, BT -Drucks. 12/2443 S. 220) führt zur Erläuterung der Vorschrift aus, dass ein Arbeitnehmer, der seine vertraglic he Leistung voll zu erbringen habe, weiterhin Anspruch auf volle Vergütung für diese Arbeitsleistung habe.
31Ein solches Verständnis, das auf die Möglichkeit des Insolvenzverwalters zur Verhinderung der Masseverbindlichkeit abstellt, entspricht auch dem systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO, mi t der Regelungen in korrespondierenden Vorschriften, die zwischen freiwillig begründeten und aufgezwungenen Ve rbindlichkeiten der Insolvenzordnung unterscheiden:
32Zu § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO, der auf die Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters abstellt , führt die amtliche Begründung (a.a.O.) aus, hierdurch habe der Verwalter die Möglichkeit, das Entstehen neue r Forderungen zu verhindern. Entsprechendes gilt für die Haftungsnorm des § 61 Satz 1 InsO.
33In gleicher Weise unterscheidet § 90 InsO hinsichtlich des Vollstreckungsverbots für Verbindli chkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Die amtliche Begr ündung der Bundesregierung (zu § 101, a.a.O., S. 138) unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen oktroierten und gewillkürten Masseverbindlichkeiten; sie stellt hierbei auf den Vertrauensschutz der Partner ab, die mit dem Insolvenzverwalter neue Verträge abschließen. An diesen Wertungen hat die vom Bundestag vorgenommene Umges taltung der Vorschrift zu § 90 InsO in der jetzigen Fassung - die nur das Ziel hatte, das Insolvenzgericht von Einstellungsentscheidungen zu entlasten - nichts geändert (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsaus schusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 12/8302 S. 165 zu § 101).
34Demnach gilt, dass bezogen für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich der Insolve nzverwalter das Entstehen einer Neumasseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dadurch verhind ern kann, dass er den Arbeitnehmer freistellt, anstatt seine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen.
35Von einer solchen Freistellung ist vorliegend auszugehen. Im Falle der Urlaubsgewährung liegt nämlich - worauf die Berufungsbegründung zutreffend aufmerksam macht - gerade nicht die Inanspruchnahme der Ge genleistung des Arbeitsvertrages, die Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, durch den Insolvenz verwalter vor.
36Der Urlaubsanspruch ist nämlich ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitge ber, von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne die übrigen Pfli chten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts zu verändern (ständige R echtsprechung BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97 - DB 1999, 994; vom 19.04.1994 BB 1994, 1569).
37Damit bedurfte es nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Beklagten keiner neuerliche n eigenständigen Erklärung gegenüber dem Kläger, von der Arbeitsleistung freigestellt zu sein. Vielmehr lag ei ne Freistellung, die die Annahme einer "Inanspruchnahme" iSd § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausschließt schon in der Urlaubsgewährung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
38Jedes andere Verständnis liefe im Übrigen darauf hinaus, vom Insolvenzverwalter eine Vorgehens weise zu verlangen, die rechtlich zweifelhaft und jedenfalls nicht masseschonend wäre, nämlich nach Anzeige de r Masseunzulänglichkeit die Urlaubsgewährung zu widerrufen und gleichzeitig den Arbeitnehmer von der Arbeitsle istung freizustellen.
39Hierdurch entstünden Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO für einen Ans pruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug und darüber hinaus ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
40Zudem wäre eine solche Vorgehensweise nur dann zu gestatten, wenn in einem derartigen Fall ein e zwingende Notwendigkeit den Urlaub widerrufen zu können, angenommen würde (vgl. hierzu BAG vom 19.12.1991 - 2 AZR 397/91 - RzK I 6 a Nr. 82; Dersch/Neumann, BUrlG § 37, 38); grundsätzlich ist nämlich ein Anspruch des A rbeitgebers gegen den Arbeitnehmer seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, nicht gegeben (vgl. Leinema nn/Link BUrlG § 7 Rn. 37, 40; GK BUrlG Bachmann § 7 Rn. 50 ErfK/Dörner § 7 BUrlG Rn. 43).
41Demzufolge ist mit der Berufungsbegründung davon auszugehen, dass bereits durch die Urlaubsgew ährung wegen des Verständnisses des Urlaubsanspruchs als Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber davon aus zugehen ist, dass es für den Zeitraum des Urlaubs an einer Inanspruchnahme der Gegenleistung im Sinne des § 20 9 Abs. 2 Nr. 3 InsO durch den Insolvenzverwalter fehlt.
42Damit erweist sich, wie die Berufung zutreffend geltend macht, der Anspruch auf Urlaubsentgelt als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so dass § 210 InsO als Vollstreckungsverbot na ch angezeigter Masseunzulänglichkeit der Durchsetzbarkeit des Anspruchs entgegensteht und die klageweise Gelte ndmachung des Anspruchs unzulässig macht.
43Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg abzuändern un d die Klage abzuweisen.
44III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
45IV. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat daher die Revisi on zugelassen.
46RECHTSMITTELBELEHRUNG
47Gegen dieses Urteil kann von ...
48R E V I S I O N
49eingelegt werden.
50Für die beklagte Partei ist kein Rechtsmittel gegeben.
51Die Revision muss
52innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
53schriftlich beim
54Bundesarbeitsgericht
55Hugo-Preuß-Platz 1
5699084 Erfurt
57Fax: (0361) 2636 - 2000
58eingelegt werden.
59Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, späteste ns mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
60Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter zeichnet sein.
61* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.