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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 16/03

Datum:
14.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 16/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0514.8SA16.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 6407/02
Schlagworte:
Berufssportler, Handgeld, Sonderzahlung, Auslegung, auflösende Bedingung, Klagefrist
Normen:
§§ 133, 157, 242, 611 BGB; 21, 17 TzBfG, 5 bis 7 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unter einer vereinbarten "Sonderzahlung" im Arbeitsvertrag ist i. d. R. eine unregelmäßige Entgeltzahlung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu verstehen.

Jedenfalls dann, wenn die vereinbarte Sonderzahlung für eine jeweilige Saison (Spielzeit) zu einem datenmäßig bestimmten Fälligkeitstermin vereinbart ist, verbietet es sich, diese vereinbarte Leistung als geschuldetes Handgeld auszulegen, welches unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitstermin geschuldet ist.

2. Um nicht die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung eintreten zu lassen, muss binnen drei Wochen nach Eintritt der Bedingung Klage erhoben werden, §§ 21, 17 TzBfG, 5 bis 7 KSchG.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2002 - 15 Ca 6407/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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