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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 131/03

Datum:
08.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 131/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1008.8SA131.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 3541/02
Schlagworte:
Kündigung, Betriebsbegriff, Sozialauswahl, vergleichbare Arbeitnehmer, Darlegungs - und Beweislast
Normen:
§§ 1 Abs. 2, 3 KSG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber darf seine Sozialauswahl nicht auf Arbeitnehmer eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung beschränken (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1332, vom 05.04.1994 NZA 1994, 1023, vom 26.02.1987 NZA 1987, 775). Auch bei räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteilen ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum für eine einschränkende Auslegung (BAG vom 21.06.1995 RzK I 5 d) Nr. 50). Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann auf einen Betriebsteil beschränkt, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht im Wege des Direktionsrechts in andere Betriebsteile versetzt werden kann. In diesem Fall fehlt es an einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1232).

2. Grundsätzlich gilt nämlich, dass bereits das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 schlüssig ist (BAG vom 21.07.1988 NZA 1989, 264; vom 08.08.1985 NZA 1986, 679).

3. Ergibt sich sodann aus dem Vortrag des Arbeitgebers, dass er den Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer objektiv zu eng gezogen hat, so spricht bereits eine von ihm auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Sozialauswahl auch im Ergebnis fehlerhaft ist. Ergänzt sodann der Arbeitgeber seinen Vortrag nicht, so ist die Behauptung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber habe soziale Belange nicht ausreichend gewürdigt, als unstreitig anzusehen (BAG vom 15.06.1989 NZA 190, 226, vom 18.04.1984 NZA 1984, 423).

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2003 -

7 Ca 3541/02 - wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien

durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2002 nicht

aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2002 hinaus

fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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