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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (8) Ta 426/02

Datum:
25.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 (8) Ta 426/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0625.7.8TA426.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1276/01
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Abfindung
Normen:
§ 120 IV ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hat das Gericht, wohlwissend, dass die Parteien einen unwiderruflichen Abfindungsvergleich geschlossen haben, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und davon Abstand genommen, die Abfindung zur Kostenbeteiligung heranzuziehen, so bleibt für eine abändernde Entscheidung nach § 120 IV ZPO mit dem Ziel einer Verwertung der Abfindung kein Raum.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 aufgehoben: Es verbleibt bei den Bedingungen des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Berufungsinstanz zu leisten hat.

 
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