Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 (6) Sa 874/02

Datum:
05.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (6) Sa 874/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0205.7.6SA874.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 12310/01
Schlagworte:
Betriebsrente; feste Altersgrenze; vorzeitiges Ausscheiden; unverfallbare Anwartschaft; vorzeitiger Rentenbezug; versicherungsmathematischer Abschlag; zeitratierliche Kürzung
Normen:
§§ 2, 6 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nimmt ein mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft vor Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschiedener Mitarbeiter die vorgezogene gesetzliche Altersrente und zugleich auch die vorgezogene Betriebsrente in Anspruch, so kann seine Betriebsrente einer doppelten Kürzung unterzogen werden: Der vorgezogene Betriebsrentenbezug kann durch einen versicherungsmathematischen Abschlag kompensiert werden, die fehlende Betriebstreue vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze durch eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG.

2. Die Vorschrift einer Versorgungsordnung, die in solchen Fällen zusätzlich zu einem versicherungsmathematischen Abschlag eine doppelte zeitratierliche Kürzung (insgesamt also eine dreifache Kürzung) vorsieht, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 2 BetrAVG) (Anschluss an BAG NZA 2002, 93 ff.).

3. Eine zweite zeitratierliche Kürzung kommt allenfalls als "versicherungsmathematischer Abschlag im untechnischen Sinn" dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Regelung der Kompensationsfrage wegen vorzeitigen Rentenbezuges enthält.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2002 in Sachen 2 Ca 12310/01 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum März bis Oktober 2001 143,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG aus je 17,90 EUR seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Kassenrente in Höhe von 142,14 EUR brutto zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 78 %, die Beklagte zu 22 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Kosten, die allein dem Kläger zur Last fallen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank