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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (13) Ta 245/02

Datum:
13.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 (13) Ta 245/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0613.7.13TA245.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1156/02
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; besondere Belastungen; Darlehnsraten; Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber Staatsanwaltschaft
Normen:
§ 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Maßgeblich für die Anerkennung von Kreditratenbelastungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren ist, ob die den Ratenbelastungen zugrunde liegende Darlehnsverpflichtung erst in Ansehung des Prozesses eingegangen wurde oder bereits vorher entstanden ist, und ob die eingegangenen Verpflichtungen im Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme in einem angemessenen, vertretbaren Verhältnis zum damaligen laufenden Einkommen standen.

2. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Kreditbelastungen nur zu 50 % als besondere Belastung im Prozesskostenhilfe-Verfahren zu berücksichtigen sind, findet im Gesetz keine Stütze und kann nicht anerkannt werden.

3. Ob aus einem Strafverfahren resultierende Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Staatsanwaltschaft im Prozesskostenhilfe-Verfahren berücksichtigungsfähig sind, bleibt offen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.04.2002 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 25.06.2002 abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe zu ansonsten unveränderten Bedingungen mit der Maßgabe bewilligt, dass sie aufgrund ihrer glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

 
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