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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 4/03

Datum:
21.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 4/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0521.7TA4.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 9085/02
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; besondere Belastungen; Darlehensraten; selbstgenutztes Wohneigentum; Unterhaltszahlungen für Stiefkinder
Normen:
§ 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ob es einen Grundsatz gibt, dass Darlehensraten im Rahmen des § 115 ZPO stets nur zu 50 % als besondere Belastung anerkannt werden können, bleibt dahingestellt. Ein solcher Grundsatz gilt jedenfalls nicht, wenn es sich um ein Darlehen zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums handelt. Solche Darlehensverpflichtungen sind wie Wohnkosten zu behandeln (vgl. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).

2. Erfüllt eine Partei, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, die laufenden Unterhaltsverpflichtungen des selbst nicht leistungsfähigen Ehegatten gegenüber dessen Kindern aus einer früheren Ehe, so können die dafür aufgewandten Beträge in vollem Umfang als besondere Belastung anerkannt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 17 Ca 9085/02 - vom 25.11.2002 - abgeändert:

Der Klägerin wird - bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass sie aufgrund ihrer glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

 
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