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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 250/01

Datum:
13.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 250/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0613.7TA250.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1563/01
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Darlehnsraten
Normen:
§ 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Darlehnsraten aus Schuldverpflichtungen, die "sehenden Auges" erst während des laufenden Arbeitsgerichtsprozesses eingegangen worden sind, können grundsätzlich nicht als besondere Belastungen im Rahmen des § 115 ZPO anerkannt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2001 in Sachen 3 Ca 1563/01 abgeändert:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt zu ansonsten unveränderten Bedingungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem laufenden Einkommen ab 1. August 2003 monatliche Raten in Höhe von 155,- EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat.

 
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