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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 229/02

Datum:
26.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ta 229/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0226.7TA229.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 6258/01 d
Schlagworte:
Versäumnisurteil; Einspruch; Unzulässigkeit; Verwerfungsbeschluss; Rechtsmittel; Meistbegünstigungsgrundsatz
Normen:
§ 341 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Verwirft das Arbeitsgericht den verspäteten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach der Neufassung des § 341 ZPO irrtümlich durch Beschluss statt durch Urteil, so ist die von der unterlegenen Partei nach Maßgabe der ihr erteilten Rechtsmittel- belehrung hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zulässig. Dies folgt aus dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz. 2) Das Rechtsmittelgericht hat gleichwohl in der "an sich" gegebenen Form, also durch Urteil zu entscheiden.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Ver- werfungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2002 in Sachen 8 Ca 6258/01 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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