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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 220/02

Datum:
24.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 220/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0324.7TA220.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 475/01
Schlagworte:
Berichtigungsbeschluss; Urteilsrubrum; Geschäftsführer
Normen:
§ 319 ZPO
Leitsätze:

1) Wird das Rubrum eines Versäumnisurteils gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,

dass als Geschäftsführer der verurteilten GmbH der Name einer anderen Person als

zuvor angegeben wird, so ist diese andere Person beschwerdeberechtigt.

2) Der Berichtigungsbeschluss ist ohne weiteres aufzuheben, wenn er den Eintragungen

im Handelsregister widerspricht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Herrn J

T hin wird der Berichtigungsbeschluss des

Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.11.2001 zum

Teil-Versäumnisurteil vom 07.05.2001 in Sachen

2 Ca 475/01 G aufgehoben:

Der Berichtigungsantrag des Klägers vom 02.11.2001

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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