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1) Wird das Rubrum eines Versäumnisurteils gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
dass als Geschäftsführer der verurteilten GmbH der Name einer anderen Person als
zuvor angegeben wird, so ist diese andere Person beschwerdeberechtigt.
2) Der Berichtigungsbeschluss ist ohne weiteres aufzuheben, wenn er den Eintragungen
im Handelsregister widerspricht.
Auf die sofortige Beschwerde des Herrn J
T hin wird der Berichtigungsbeschluss des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.11.2001 zum
Teil-Versäumnisurteil vom 07.05.2001 in Sachen
2 Ca 475/01 G aufgehoben:
Der Berichtigungsantrag des Klägers vom 02.11.2001
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2Aufgrund seines Antrags vom 02.11.2001 (Bl. 67 ff. d.A.) erreichte der Kläger, dass das Teil-Versäumnisurteil vom 7. Mai 2001 mit Beschluss vom 28.11.2001 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt wurde, dass statt der Angabe, Geschäftsführer der "Firma P P & P G sei Herr P -F W nunmehr der Name des J T als Geschäftsführer angegeben wurde. Der Berichtigungsbeschluss wurde dem J T am 21.03.2002 zugestellt. Hiergegen hat er am 28.03.2002 Beschwerde einlegen lassen.
4Das Teil-Versäumnisurteil vom 7. Mai 2001 durfte nicht, wie geschehen, berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit dahingehend, dass Geschäftsführer der angeblichen, in dem Teil-Versäumnisurteil aufgeführten Firma "P P & P G nicht Herr P -F W , sondern Herr J T sei, ist nicht gegeben.
7Wie sich aus den Auskünften des Amtsgerichts H vom 16.11.2002 ergibt, ist eine Firma "P P & P G niemals im Handelsregister eingetragen gewesen. Zwar hatte, der Auskunft zufolge, eine Firma mit der Bezeichnung V Vierte V m eine entsprechende Namensänderung beantragt. Diese Namensänderung wurde jedoch vom Amtsgericht Hamburg abgelehnt. Der entsprechende amtsgerichtliche Beschluss trägt bereits das Datum 28.12.2000 (Bl.114 d.A.).
8Da eine Firma "P P & P G niemals im Handelsregister existent geworden ist, kann Herr J T auch nicht als Geschäftsführer einer solchen Firma in dem Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Siegburg vom 07.05.2001 bezeichnet werden. Schon gar nicht liegt eine "offenbare" Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs.1 ZPO vor.
9Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger und dem Gericht ein Firmenbogen der angeblichen Firma "P P & P G vorliegt, in welchem J T als Geschäftsführer bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer hat unwidersprochen und unwiderlegt behaupten können, dass er im Geschäftsverkehr keinerlei Tätigkeiten für die angebliche Firma "P P & P G entfaltet hat und dass der fragliche Firmenbogen von dem darin mit seiner Unterschrift als handelnde Person ausgewiesenen
10W rechtsmissbräuchlich und ohne seine, T , Genehmigung verwendet worden sei.
11Der arbeitsgerichtliche Berichtigungsbeschluss vom 28.11.2001 war somit aufzuheben und der diesem zugrundeliegende Berichtigungsantrag des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
12Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel somit nicht gegeben.
14(Dr. Czinczoll)