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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 80/02

Datum:
12.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 80/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0212.7TABV80.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 34/02
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch; Arbeitszeit; Karnevalsdienstag; betriebliche Übung; Regelungsabrede; Betriebsvereinbarung; Normvollzug
Normen:
§§ 23, 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine "betriebliche Übung" mit dem Inhalt, dass am Karnevalsdienstag - bei nur 50 %iger Nacharbeitspflicht - arbeitsfrei ist, kann trotz jahrzehntelanger entsprechender Handhabung nicht entstehen, wenn erkennbar davon auszugehen ist, dass die Handhabung jeweils auf Vereinbarungen mit dem Betriebsrat beruht. Dies gilt auch außerhalb des öffentlichen Dienstes.

2. Zur Frage, wann ein von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichneter Text als Regelungsabrede zu verstehen ist.

 
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2002 in Sachen 17 BV 34/02 werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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