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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 69/02

Datum:
29.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 69/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0129.7TABV69.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 28/02
Schlagworte:
Betriebsratswahl; Betriebsbegriff; Betriebsteile; "räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt"; "eigenständige Organisation"
Normen:
§§ 1, 4 Abs. 1, 19 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Abgrenzung des Merkmals der "eigenständigen Organisation" i. S. v. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG.

2. Für das Merkmal "räumlich weit entfernt" i. S. v. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG kommt es nicht auf starre km-Grenzen an, sondern darauf, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein einheitlicher Betriebsrat die Belegschaftsmitglieder beider Betriebsstätten noch mit der notwendigen Intensität persönlich betreuen könnte.

3. Das Kriterium der "lebendigen Betriebsgemeinschaft" ist zu unbestimmt, um mehr als eine untergeordnete Hilfsfunktion bei der Subsumtion von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG spielen zu können. Insbesondere spricht das Fehlen einer "lebendigen Betriebsgemeinschaft" nicht dafür, dass zwei Betriebsstätten "räumlich weit" voneinander "entfernt" sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners/Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.07.2002 in Sachen 8 BV 28/02 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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