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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 57/02

Datum:
08.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 57/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0108.7TABV57.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 BV 1/02
Schlagworte:
Betriebsratswahl; Anfechtung; Wählbarkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Tarifzuständigkeit; im Betrieb vertretene Gewerkschaft; Betriebsneugründung
Normen:
§§ 1, 8, 19 BetrVG; § 233 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdebe-gründungsfrist: Zur Abgrenzung des Verschuldens des Anwalts und seiner Büroangestellten.

2. Zur Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di bei Krankenhaushilfsbetrieben.

3. Werden in einem Krankenhaus eingesetzte Arbeitnehmer verschiedener Fremdunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in einem neu gegründeten Unternehmen zusammengeführt, dessen Unternehmenszweck in nicht-medizinischen Dienstleistungen aller Art für das Krankenhaus besteht, und entsteht dabei ein neuer Betrieb mit eigener Organisations- und Leitungsstruktur, so findet hierauf § 8 Abs. 2 BetrVG und nicht § 8 Abs. 1 BetrVG Anwendung.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 9. und

der Beteiligten zu 10. gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.07.2002 in Sachen

1 BV 1/02 werden - nach Gewährung der Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Beschwerdebegründungsfrist seitens der Be-

teiligten zu 2. bis 9. - zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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