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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 863/02

Datum:
14.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 863/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0514.7SA863.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 11891/01
Schlagworte:
Arbeitnehmerstatus, freier Mitarbeiter im kreativ-künstlerischen Bereich
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Von einer (mit)-gestaltenden Tätigkeit im kreativ-künstlerischen Bereich, die einen außergewöhnlich hohen Spezialisierungsgrad aufweist - hier: Tätigkeit als Notenkopist für den Komponisten Karl-Heinz Stockhausen, dessen Partituren ein "weltweit einzigartiger Charakter" zugeschrieben wird -, kann nicht gesagt werden, dass sie "typischerweise von Arbeitnehmern verrichtet" würde.

2. Haben die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen, deren Gegenstand eine Tätigkeit war, die ihrer Art nach ebenso gut von einem freien Mitarbeiter wie von einem Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg rechtlich als freie Mitarbeit behandelt, ohne dass ein Vertragspartner bis dahin daran Anstoß genommen hätte, so kommt eine nachträgliche "Umwidmung" in ein Arbeitsverhältnis nur dann in Betracht, wenn die sonstigen Umstände der gelebten Vertragswirklichkeit zweifelsfrei und eindeutig überwiegend nur als Arbeitsverhältnis charakterisiert werden können.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2002 in Sachen 12 Ca 11891/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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