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1. Von einer (mit)-gestaltenden Tätigkeit im kreativ-künstlerischen Bereich, die einen außergewöhnlich hohen Spezialisierungsgrad aufweist - hier: Tätigkeit als Notenkopist für den Komponisten Karl-Heinz Stockhausen, dessen Partituren ein "weltweit einzigartiger Charakter" zugeschrieben wird -, kann nicht gesagt werden, dass sie "typischerweise von Arbeitnehmern verrichtet" würde.
2. Haben die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen, deren Gegenstand eine Tätigkeit war, die ihrer Art nach ebenso gut von einem freien Mitarbeiter wie von einem Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg rechtlich als freie Mitarbeit behandelt, ohne dass ein Vertragspartner bis dahin daran Anstoß genommen hätte, so kommt eine nachträgliche "Umwidmung" in ein Arbeitsverhältnis nur dann in Betracht, wenn die sonstigen Umstände der gelebten Vertragswirklichkeit zweifelsfrei und eindeutig überwiegend nur als Arbeitsverhältnis charakterisiert werden können.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2002 in Sachen 12 Ca 11891/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob sich ihre seit ca. 22 Jahren praktizierte Zusammenarbeit als Arbeitsverhältnis oder als freie Mitarbeit darstellt. Ferner streiten die Parteien um Vergütungsforderungen des Klägers aus einem vermeintlich bestehenden Arbeitsverhältnis für den Zeitraum von März 2001 bis einschließlich Januar 2002.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.05.2002 Bezug genommen.
4Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 19.07.2002 zugestellt. Er hat hiergegen am 19.08.2002 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2002 - am 28.08.2002 und 21.10.2002 begründen lassen.
5Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er bezeichnet den Ansatz der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe als zutreffend, wonach seine kunstgestaltende Tätigkeit für den Beklagten unter Heranziehung der Grundsätze der Rechtsprechung für die programmgestaltende Tätigkeit im Bereich Fernsehen und Funk bewertet werden könne. Unzutreffend sei jedoch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte von ihm eine ständige Dienstbereitschaft nicht erwartet hätte und ihm keine Zeitvorgabe für die Anfertigung der Notenkopien gemacht hätte. Das Arbeitsgericht habe die entgegenstehenden substantiierten Ausführungen nicht berücksichtigt, wonach der Beklagte in jedem Einzelfall bestimmt habe, wie lange er, der Kläger, tätig zu sein gehabt habe bzw. bis wann eine bestimmte Tätigkeit fertig zu sein hatte. Der Beklagte habe ihn sogar auch dann zur Tätigkeit angewiesen, wenn vorübergehende Freistellung/Suspendierung der Hauptleistungspflichten vereinbart gewesen sei.
6Auch habe das Arbeitsgericht bei der Beurteilung der Frage, inwiefern die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche spezifische persönliche Abhängigkeit vorgelegen habe, unterschätzt, dass er, der Kläger, in seiner Tätigkeit von Apparat und Team des Beklagten abhängig gewesen sei.
7Auch der Umstand, dass er nach Stunden bezahlt worden sei, sei typisch für ein Arbeitsverhältnis. Schon ein Schreiben des Beklagten vom 16.11.1975 bestätige eindrucksvoll, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, von Beginn an eine bestimmte Position als Editor sowie als Chefkopist in seinem Verlag habe zuweisen wollen und dann auch zugewiesen habe und ihn über nahezu 30 Jahre als Chefkopist beschäftigt habe.
8Untypisch für ein freies Werkunternehmerverhältnis sei auch, dass der Werkunternehmer auf der Homepage des Beklagten aufgeführt werde.
9Auch habe er, der Kläger, die für den Beklagten zu verrichtenden Arbeiten aufgrund seiner eigenen unzureichenden technischen Ausstattung nicht bei sich zu Hause ausführen können, sondern sei auf das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Computer-Equipment angewiesen gewesen. Er, der Kläger, sei während der Dauer der Zusammenarbeit mit dem Beklagten nahezu ausschließlich für diesen tätig gewesen.
10Der Kläger nimmt im übrigen auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und beantragt nunmehr,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2002
12(12 Ca 11891/01) aufzuheben und
13- festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;
14- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.838,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.783,88 EUR vom 01.04.2001 bis30.04.2001, aus 3.567,76 EUR vom 01.05.2001 bis 31.05.2001, aus 5.351,65 EUR vom 01.06.2001 bis 30.06.2001, aus 7.135,53 EUR vom 01.07.2001 bis 31.07.2001, aus 8.919,41 EUR vom 01.08.2001 bis 31.08.2001, aus 10.703,29 EUR vom 01.09.2001 bis 30.09.2001, aus 12.487,17 EUR vom 01.10.2001 bis 31.10.2001, aus 14.271,06 EUR vom 01.11.2001 bis 30.11.2001, aus 16.054,94 EUR vom 01.12.2001 bis 31.12.2001 sowie aus 17.838,83 EUR seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
17Der Beklagte verteidigt die Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Er bestreitet, dass von dem Kläger jemals "ständige Dienstbereitschaft" verlangt worden sei und dass mit ihm zu irgendeinem Zeitpunkt eine "vorübergehende Freistellung/Suspendierung der Hauptleistungspflichten" vereinbart gewesen sei. Nicht in einem einzigen Fall könne der Kläger konkret angeben, wann ihm angeblich Weisungen in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Auftrags erteilt worden seien.
18Der Kläger habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Schon nach seinen eigenen Aufstellungen treffe es auch nicht zu, dass er im Zeitraum 1978 bis 2000 angeblich 10 Monate eines jeden Jahres für ihn, den Beklagten, zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe selbständig gearbeitet. Da er, der Beklagte, überhaupt keine Noten mit einem Computer herstellen könne, habe er ihm Weisungen gar nicht erteilen können.
19Schließlich vertritt der Beklagte die Auffassung, dass es dem Kläger jetzt auch aufgrund von Verwirkung verwehrt sei, seine behauptete Arbeitnehmereigenschaft gerichtlich noch zu verfolgen, nachdem er über23 Jahre lang für den Beklagten Aufträge erfüllt habe, ohne sich auch nur ein einziges Mal andeutungsweise auf eine Arbeitnehmereigenschaft zu berufen. Der Kläger habe seine Arbeitsstunden selbst aufgeschrieben, diese mit gesetzlicher Mehrwertsteuer versehen abgerechnet und dem Finanzamt gegenüber als Einkünfte aus selbständiger Arbeit deklariert.
20Schließlich nimmt auch der Beklagte ergänzend auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auch unter zutreffender Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung überzeugend begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gilt zusammenfassend und ergänzend folgendes:
25Bezogen auf diese Fragestellung hat das Arbeitsgericht die Tätigkeit, die der Kläger für den Beklagten ausgeführt hat, zu Recht als einzigartig bezeichnet. Dementsprechend hat auch der Kläger selbst schon in der Klageschrift den "außergewöhnlich hohen Spezialisierungsgrad" seiner Tätigkeit betont, was auf den "weltweit einzigartigen" Charakter der Partituren des Beklagten zurückzuführen sei. Eine Typizität der zu beurteilenden Tätigkeit des Klägers lässt sich somit von vorneherein nicht feststellen: Die Aussage, dass eine solche Tätigkeit ihrer Art nach typischerweise von Arbeitnehmern verrichtet würde, kann nicht getroffen werden.
27Während der Zeit ihrer Zusammenarbeit von 1978 bis zum Jahr 2000 haben die Parteien ihr Vertragsverhältnis rechtlich als eine freie Mitarbeit des Klägers behandelt. Zwar haben die Parteien keine schriftlichen Verträge abgeschlossen, in welchen die Tätigkeit des Klägers expressis verbis als freie Mitarbeit bezeichnet wird. Eine gleichbedeutende Aussagekraft kommt jedoch dem Umstand zu, dass die Parteien bis zum faktischen Ende ihrer Zusammenarbeit ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich sowohl in steuerrechtlicher wie auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständige Tätigkeit des Klägers deklariert haben: Weder wurde der Kläger, wie dies bei einem Arbeitnehmer notwendig gewesen wäre, zur Sozialversicherung angemeldet, noch wurde die vereinbarte Vergütung in steuerrechtlicher Hinsicht als Arbeitsentgelt behandelt. Vielmehr pflegte der Kläger dem Beklagten die reinen Leistungsstunden zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Aus einer solchen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung geht hervor, dass die Parteien ihr Vertragsverhältnis in dem subjektiven Rechtsbewusstsein praktiziert haben, dass es sich um eine freie Mitarbeit handelt.
29Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
36R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
37Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
38(Dr. Czinczoll) (Hartwig) (Knoth)